Mietverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Tod einer der Vertragsparteien, sondern gehen zunächst auf deren Rechtsnachfolger über. Im Falle des Todes des Mieters kann sowohl dessen Erbe als auch der Vermieter binnen einer Bedenkzeit von einem Monat mit einer weiteren Frist von drei Monaten das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Wichtig ist in jedem Fall, dass alle Erben das Kündigungsschreiben unterschreiben (keine Kopien o. ä.). Grundsätzlich benötigt die Genossenschaft eine Sterbeurkunde des Mieters und, sofern Guthaben ausgezahlt werden sollen, einen entsprechenden Erbnachweis. Bei Fragen stimmen Sie bitte einen persönlichen Termin mit uns ab.